Artikel 23 VO (EU) 2012/918
Signifikante Wertminderung bei anderen Finanzinstrumenten als liquiden Aktien
(1) Bei anderen Aktien als liquiden Aktien ist eine im Vergleich zur Schlussnotierung des vorangegangenen Handelstages signifikante Wertminderung innerhalb eines einzigen Handelstages gleichbedeutend mit
- a)
- einem 10 %igen oder stärkeren Rückgang des Kurses der Aktie, wenn diese im wichtigsten nationalen Index vertreten und Basisfinanzinstrument eines Derivatekontrakts ist, der zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen ist;
- b)
- einem 20 %igen oder stärkeren Rückgang des Kurses der Aktie, wenn der Aktienkurs 0,50 EUR oder mehr (oder Gegenwert in der lokalen Währung) beträgt;
- c)
- einem 40 %igen oder stärkeren Rückgang des Kurses der Aktie in allen anderen Fällen.
(2) Steigt die Rendite für den betreffenden öffentlichen Emittenten innerhalb eines einzigen Handelstages über die gesamte Renditekurve um 7 % oder mehr an, wird dies als eine für einen öffentlichen Schuldtitel signifikante Wertminderung angesehen.
(3) Steigt die Rendite einer Unternehmensanleihe innerhalb eines einzigen Handelstages um 10 % oder mehr an, wird dies als eine für eine Unternehmensanleihe signifikante Wertminderung angesehen.
(4) Fällt der Kurs eines Geldmarktinstruments innerhalb eines einzigen Handelstages um 1,5 % oder mehr, wird dies als eine für ein Geldmarktinstrument signifikante Wertminderung angesehen.
(5) Fällt der Kurs eines börsengehandelten Fonds innerhalb eines einzigen Handelstages um 10 % oder mehr, wird dies als eine für einen börsengehandelten Fonds, auch für einen OGAW signifikante Wertminderung angesehen. Um bei einem hebelfinanzierten börsengehandelten Fonds einen 10 %igen Rückgang des Kurses eines entsprechenden nicht hebelfinanzierten Fonds abzubilden, wird Ersterer um die betreffende Leverage-Quote bereinigt. Um bei einem börsengehandelten inversen Fonds einen 10 %igen Rückgang des Kurses eines entsprechenden nicht hebelfinanzierten börsengehandelten Direktfonds abzubilden, wird Ersterer um den Faktor -1 bereinigt.
(6) Bei einem Derivat, einschließlich eines Differenzkontrakts, das an einem Handelsplatz gehandelt wird und als einzigen Basiswert ein Finanzinstrument hat, für das im vorliegenden Artikel und in Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 eine signifikante Wertminderung definiert ist, wird von einer signifikanten Wertminderung ausgegangen, wenn das Basisfinanzinstrument eine signifikante Wertminderung erfährt.
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