Artikel 4 VO (EU) 2012/946
Recht auf Anhörung durch das ESMA-Aufsichtsorgan in Bezug auf Zwangsgelder
Vor einem Beschluss über die Verhängung eines Zwangsgelds nach Artikel 36b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 übermittelt das Aufsichtsorgan der dem Verfahren unterworfenen Person eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen, in der die Gründe für die Verhängung eines Zwangsgelds und der erwartete Betrag dieses Zwangsgelds für jeden Tag der Nichteinhaltung erläutert werden. Die Auflistung der Prüfungsfeststellungen legt eine Frist fest, innerhalb derer die betreffende Person schriftliche Ausführungen übermitteln kann. Das Aufsichtsorgan ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist für den Beschluss über ein Zwangsgeld eingegangenen schriftlichen Ausführungen Rechnung zu tragen.
Nachdem die Ratingagentur oder betroffene Person den entsprechenden Beschluss im Sinne von Artikel 36b Absatz 1 Buchstaben a bis d der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 eingehalten hat, kann kein Zwangsgeld mehr verhängt werden.
Das ESMA-Aufsichtsorgan kann auch die dem Verfahren unterliegende Person zu einer mündlichen Anhörung einladen. Die dem Verfahren unterliegende Person kann sich von ihren Rechtsanwälten oder anderen vom ESMA-Aufsichtsorgan zugelassenen qualifizierten Personen begleiten lassen. Die mündlichen Anhörungen sind nicht öffentlich.
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