Artikel 3 VO (EU) 2012/946
Recht auf Anhörung durch das ESMA-Aufsichtsorgan in Bezug auf Geldbußen und Aufsichtsmaßnahmen
(1) Die vollständige vom ESMA-Untersuchungsbeauftragten dem ESMA-Aufsichtsorgan zu übermittelnde Akte umfasst zumindest folgende Unterlagen:
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Kopie der Auflistung der Prüfungsfeststellungen, die er der Ratingagentur zugeleitet hat;
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Kopie der schriftlichen Ausführungen der Ratingagentur;
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Protokoll über eine etwaige mündliche Anhörung.
(2) Hält das ESMA-Aufsichtsorgan die vom Untersuchungsbeauftragten übermittelte Akte für unvollständig, leitet es sie mit der Bitte um Beifügung weiterer Unterlagen an ihn zurück.
(3) Vertritt das ESMA-Aufsichtsorgan auf der Grundlage einer vollständigen Akte die Auffassung, dass die in der Auflistung der Prüfungsfeststellungen genannten Fakten anscheinend auf keinen der in der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Anhang III genannten Verstoß schließen lassen, beschließt das Aufsichtsorgan, die Akte zu schließen und teilt einen solchen Beschluss den den Nachforschungen unterliegenden Personen mit.
(4) Ist das ESMA-Aufsichtsorgan mit den Erkenntnissen des Untersuchungsbeauftragten nicht einverstanden, übermittelt es den Nachforschungen unterliegenden Personen eine neue Auflistung der Prüfungsfeststellungen.
In der Auflistung der Prüfungsfeststellungen ist eine angemessene Frist festzulegen, innerhalb deren die den Nachforschungen unterliegenden Personen schriftliche Ausführungen übermitteln können. Das ESMA-Aufsichtsorgan ist nicht verpflichtet, schriftliche Ausführungen nach Ablauf der entsprechenden Frist für die Annahme eines Beschlusses über die Existenz eines Verstoßes und über Aufsichtsmaßnahmen sowie die Verhängung einer Geldbuße nach Artikel 24 und Artikel 36a der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 zu berücksichtigen.
Das ESMA-Aufsichtsorgan kann auch Nachforschungen unterliegende Personen, denen eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen übermittelt wurde, zu einer mündlichen Anhörung einladen. Nachforschungen unterliegende Personen können sich von ihren Rechtsanwälten oder anderen vom ESMA-Aufsichtsorgan zugelassenen qualifizierten Personen begleiten lassen. Die Anhörungen sind nicht öffentlich.
(5) Ist das ESMA-Aufsichtsorgan mit den Erkenntnissen des Untersuchungsbeauftragten einverstanden, informiert es die den Nachforschungen unterliegenden Personen entsprechend. In einer solchen Mitteilung wird eine angemessene Frist festgelegt, innerhalb deren die die den Nachforschungen unterliegenden Person schriftliche Ausführungen vorlegen kann. Das ESMA-Aufsichtsorgan ist nicht verpflichtet, schriftliche Ausführungen nach Ablauf der entsprechenden Frist für die Annahme eines Beschlusses über die Existenz eines Verstoßes und über Aufsichtsmaßnahmen sowie die Verhängung einer Geldbuße nach Artikel 24 und Artikel 36a der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 zu berücksichtigen.
Das ESMA-Aufsichtsorgan kann auch den Nachforschungen unterliegende Personen, denen eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen übermittelt wurde, zu einer mündlichen Anhörung einladen. Nachforschungen unterliegende Personen können sich von ihren Rechtsanwälten oder anderen vom ESMA-Aufsichtsorgan zugelassenen qualifizierten Personen begleiten lassen. Die Anhörungen sind nicht öffentlich.
(6) Vertritt das ESMA-Aufsichtsorgan die Auffassung, dass ein oder mehrere der in der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Anhang III genannter Verstoß bzw. Verstöße von einer den Nachforschungen unterliegenden Person begangen wurde, und hat es einen Beschluss zur Verhängung einer Geldbuße nach Artikel 36a gefasst, teilt es diesen Beschluss der den Nachforschungen unterliegenden Person unverzüglich mit.
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