Artikel 2 VO (EU) 2012/946

Recht auf Anhörung durch den Untersuchungsbeauftragten

(1) Nach Abschluss seiner Nachforschungen und vor Übermittlung der Akte an das ESMA-Aufsichtsorgan gemäß Artikel 3 Absatz 1 unterrichtet der Untersuchungsbeauftragte die den Nachforschungen unterliegende Person schriftlich über seine Erkenntnisse und gibt ihr Gelegenheit, im Sinne von Absatz 3 schriftliche Ausführungen zu machen. In dieser Auflistung der Prüfungsfeststellungen sind die Fakten darzulegen, die einen oder mehrere der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 aufgelisteten Verstoß bzw. Verstöße rechtfertigen, einschließlich etwaiger belastender oder entlastender Faktoren.

(2) In der Auflistung der Prüfungsfeststellungen ist eine angemessene Frist festzulegen, innerhalb derer die den Nachforschungen unterliegende Person ihre schriftlichen Ausführungen übermitteln kann. Der Untersuchungsbeauftragte ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangenen schriftlichen Ausführungen Rechnung zu tragen.

(3) In ihren schriftlichen Ausführungen kann die den Nachforschungen unterliegende Person sämtliche ihr bekannten Fakten anführen, die für ihre Verteidigung relevant sind. Als Nachweis für die in ihren Ausführungen vorgetragenen Tatsachen fügt sie alle zweckdienlichen Unterlagen bei. Sie kann die Anhörung anderer Personen durch den Untersuchungsbeauftragten vorschlagen, die die in den von der den Nachforschungen unterliegenden Person übermittelten Ausführungen genannten Fakten bestätigen können.

(4) Der Untersuchungsbeauftragte kann auch eine den Nachforschungen unterliegende Person, der eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen übermittelt wurde, zu einer mündlichen Anhörung einladen. Nachforschungen unterliegende Personen können sich von ihren Rechtsanwälten oder anderen vom Untersuchungsbeauftragten zugelassenen qualifizierten Personen begleiten lassen. Die Anhörungen sind nicht öffentlich.

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