Artikel 6 VO (EU) 2012/946
Verjährungsfristen für die Verhängung von Sanktionen
(1) Die ESMA-Befugnisse zur Verhängung von Geldbußen für Ratingagenturen unterliegen folgenden Verjährungsfristen:
- a)
- drei Jahre im Falle von Verstößen, bei denen der Mindestgrundbetrag der Geldbuße gemäß Artikel 36a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 mindestens 50000 EUR oder weniger ausmacht;
- b)
- fünf Jahre bei den übrigen Verstößen.
(2) Die Verjährungsfristen im Sinne von Absatz 1 beginnen mit dem Tag, der auf den Tag des Verstoßes folgt. Bei andauernden oder fortgesetzten Verstößen beginnen diese Fristen jedoch erst mit dem Tag, an dem der Verstoß beendet ist.
(3) Die Verjährung der Befugnis zur Festsetzung von Geldbußen wird durch jede auf Ermittlung oder Verfolgung des Verstoßes gegen die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 gerichtete Handlung der ESMA unterbrochen. Diese Verjährungsfrist wird ab dem Tag unterbrochen, an dem die Handlung der Ratingagentur oder der Nachforschungen oder einem Verfahren unterliegenden Person gemeldet wird.
(4) Nach jeder Unterbrechung läuft die Frist von neuem an. Die Verjährung tritt jedoch spätestens mit dem Tag ein, an dem die doppelte Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne dass die ESMA eine Geldbuße verhängt hat. Diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem die Verjährung gemäß Absatz 5 ruht.
(5) Die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen wird solange ausgesetzt, wie in Bezug auf den Beschluss der ESMA Verfahren vor der Beschwerdestelle im Sinne von Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und vor dem Gerichtshof der Europäischen Union im Sinne von Artikel 36e der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 anhängig sind.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.
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