Artikel 7 VO (EU) 2012/946
Vollstreckungsverjährung
(1) Die Befugnis der ESMA zur Vollstreckung von in Anwendung der Artikel 36a und 36b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 erlassenen Beschlüssen verjährt in fünf Jahren.
(2) Der Fünfjahreszeitraum im Sinne von Absatz 1 beginnt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Beschluss rechtskräftig wird.
(3) Die Vollstreckungsverjährung wird unterbrochen durch:
- a)
- die Bekanntgabe eines Beschlusses der ESMA an die Ratingagentur oder sonstige Person, mit dem der ursprüngliche Betrag der Geldbuße oder des Zwangsgelds geändert wird;
- b)
- jede auf Vollstreckung der Zahlung oder der Zahlungsbedingungen für die Geldbuße oder das Zwangsgeld gerichtete Handlung der ESMA oder einer nationalen Behörde auf Antrag der ESMA.
(4) Nach jeder Unterbrechung läuft die Frist von neuem an.
(5) Die Verjährungsfrist für die Vollstreckung von Sanktionen ruht,
- a)
- solange eine Zahlungsfrist bewilligt ist;
- b)
- solange die Vollstreckung einer Zahlung ausgesetzt ist. weil ein Beschluss der ESMA-Beschwerdestelle im Sinne von Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 und des Gerichtshofs der Europäischen Union im Sinne von Artikel 36e der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 anhängig sind.
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