Artikel 8 VO (EU) 2012/946
Erhebung von Geldbußen und Zwangsgeldern
Die von der ESMA erhobenen Geldbußen und Zwangsgelder sind auf ein zu verzinsendes Konto zu überweisen, das vom Rechnungsführer der ESMA eröffnet und bis zu dem Zeitpunkt geführt wird, an dem die Beträge rechtskräftig werden. In der Zwischenzeit sind diese Beträge nicht dem ESMA-Haushalt zuzurechnen oder als Haushaltsposten zu verbuchen.
Nachdem der Rechnungsführer der ESMA festgestellt hat, dass die Geldbußen und/oder Zwangsgelder infolge des Ergebnisses möglicher rechtlicher Verfahren rechtskräftigen Charakter haben, überweist er diese Beträge samt eventuell aufgelaufener Zinsen an die Kommission. Diese Beträge werden im EU-Haushalt unter allgemeinen Einnahmen verbucht.
Der Rechnungsführer der ESMA berichtet dem Anweisungsbefugten der GD MARKT regelmäßig über die Beträge der verhängten Geldbußen und Zwangsgelder sowie ihren Status.
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