Präambel VO (EU) 2012/946

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen(1), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 513/2011(2), insbesondere auf Artikel 23e Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Kommission wurde ermächtigt, Verfahrensvorschriften für die Ausübung der Befugnis zur Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zu erlassen, die für Ratingagenturen und an Ratings beteiligten Personen gelten. Diese Vorschriften sind im Rahmen eines delegierten Rechtsakts anzunehmen und sollten Bestimmungen zu Verteidigungsrechten, Bestimmungen über Zeitpunkte und Fristen, Bestimmungen zur Erhebung von Geldbußen oder Zwangsgeldern sowie detaillierte Bestimmungen zu den Verjährungsfristen für die Verhängung und Vollstreckung von Geldbußen und Zwangsgeldern umfassen.
(2)
Mit diesem Rechtsakt werden die von der ESMA bei der Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern als Teil ihrer direkten Aufsichtsbefugnis über Ratingagenturen zu verfolgenden Verfahrensvorschriften spezifiziert. Es ist von großer Bedeutung, dass derlei von einer EU-Regulierungsbehörde zu verfolgenden Verfahrensvorschriften unmittelbar anwendbar sind und keiner weiteren Umsetzung in nationales Recht bedürfen. Deshalb ist es zweckmäßig, dass die Kommission diese Vorschriften mittels einer EU-Verordnung erlässt. Darüber hinaus kann das Ziel einheitlicher Regeln für Verteidigungsrechte von Ratingagenturen nur mit einer Verordnung erreicht werden.
(3)
Das Recht auf Anhörung ist in Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt. Um die Rechte auf Verteidigung von Ratingagenturen und sonstigen Personen zu respektieren, die ESMA-Verfahren unterliegen, und um zu gewährleisten, dass die ESMA bei ihren Vollstreckungsbeschlüssen allen einschlägigen Fakten Rechnung trägt, sollte die ESMA die Ratingagenturen oder sonstige betroffene Personen anhören. Das Recht auf Anhörung sollte die Form eines den betroffenen Personen gewährten Rechts auf schriftliche Ausführungen haben, die als Reaktion auf die Auflistung der Prüfungsfeststellungen des ESMA-Untersuchungsbeauftragten und des ESMA-Aufsichtsorgans zu übermittelt sind.
(4)
Nach der Übermittlung der schriftlichen Ausführungen der Ratingagentur an den Untersuchungsbeauftragten erhält das Aufsichtsorgan eine vollständige Akte, die auch diese schriftlichen Ausführungen umfasst.
(5)
Es kann allerdings der Fall eintreten, dass einige Elemente der schriftlichen Ausführungen, die die Ratingagentur dem Untersuchungsbeauftragten bzw. eventuell dem Aufsichtsorgan übermittelt hat, nicht hinreichend klar oder detailliert und von der Ratingagentur weiter zu erläutern sind. Sollte der Untersuchungsbeauftragte bzw. eventuell das Aufsichtsorgan der Meinung sein, dass dies der Fall ist, kann die ESMA eine mündliche Anhörung der Ratingagentur anberaumen, um diese Aspekte zu klären.
(6)
Das Recht jeder Person auf Akteneinsicht unter Wahrung der berechtigten Interessen der Vertraulichkeit und des Berufs- sowie des Geschäftsgeheimnisses ist in Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt. Artikel 23e Absatz 4, Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 36c Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 legen fest, dass die Parteien im Hinblick auf die Wahrung der Rechte von ESMA-Verfahren unterliegenden Personen Recht auf Einsicht in die ESMA-Akten haben, vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse und ihrer persönlichen Daten. Das Recht auf Akteneinsicht sollte nicht für vertrauliche Informationen gelten.
(7)
Die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates(3) sieht detaillierte Regeln für Verjährungsfristen für den Fall vor, dass die Kommission ein Unternehmen gemäß Artikel 101 oder 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit einer Geldbuße belegen muss. Die geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten enthalten zudem Bestimmungen für Verjährungsfristen, die entweder nur den Wertpapierbereich oder aber ihre allgemeinen Verwaltungsrechtsvorschriften betreffen. Die einzelstaatlichen Bestimmungen und die EU-Rechtsvorschriften weisen gemeinsame Merkmale auf, die hauptsächlich Gegenstand von Artikel 6 und Artikel 7 sind.
(8)
Die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 und diese Verordnung betreffen Fristen und Daten. Dies gilt z. B. für das Registrierungsverfahren für Ratingagenturen oder die Festlegung von Verjährungsfristen für die Verhängung und die Vollstreckung von Sanktionen. Um diese Fristen korrekt zu berechnen, ist es zweckmäßig, bereits im Rahmen der EU-Rechtsvorschriften bestehende Bestimmungen anzuwenden, und zwar die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine(4) für Rechtsakte des Rates und der Kommission.
(9)
Artikel 36d der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 sieht vor, dass von der ESMA gemäß Artikel 36a und 36b dieser Verordnung verhängte Sanktionen vollstreckbar sind und diese Vollstreckung unter die zivilrechtlichen Regeln des Staats fällt, in dessen Hoheitsgebiet sie ausgeführt wird. Die entsprechenden Beträge werden dem Gesamthaushaltsplan der EU zugeführt.
(10)
Im Interesse einer unmittelbaren Ausübung einer wirksamen Aufsicht und Vollstreckung sollte diese Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.

(2)

ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 30.

(3)

ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

(4)

ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1.

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