Artikel 10 VO (EU) 2012/965
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 28. Oktober 2012.
(2) Die Anforderungen der Anhänge II und VII gelten für den nichtgewerblichen Flugbetrieb mit Segelflugzeugen ab dem 25. August 2013. Die Mitgliedstaaten, die vor dem 8. April 2019 im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union entschieden haben, diese Anforderungen ganz oder teilweise nicht auf solchen Flugbetrieb in ihrem Hoheitsgebiet anzuwenden, machen diese Entscheidungen öffentlich zugänglich. Ist eine solche Entscheidung am 8. April 2020 noch in Kraft, findet sie ab diesem Zeitpunkt keine Anwendung mehr.
(3) Die Anforderungen der Anhänge II, III, VII und VIII gelten für den spezialisierten Flugbetrieb mit Segelflugzeugen ab dem 1. Juli 2014. Die Mitgliedstaaten, die vor dem 8. April 2019 im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union entschieden haben, diese Anforderungen ganz oder teilweise nicht auf solchen Flugbetrieb in ihrem Hoheitsgebiet anzuwenden, machen diese Entscheidungen öffentlich zugänglich. Ist eine solche Entscheidung am 8. April 2020 noch in Kraft, findet sie ab diesem Zeitpunkt keine Anwendung mehr.
(4) Die Anhänge II, III, VII und VIII gelten für den spezialisierten Flugbetrieb mit Flugzeugen und Hubschraubern ab dem 1. Juli 2014, außer in Mitgliedstaaten, die entschieden haben, sie im Einklang mit dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht ganz oder teilweise nicht anzuwenden, und in dem Umfang, in dem sie dies entschieden haben. Diese Mitgliedstaaten wenden die Anhänge II, III, VII und VIII auf den spezialisierten Flugbetrieb mit Flugzeugen und Hubschraubern ab dem 21. April 2017 bzw. ab den in ihrer Entscheidung angegebenen Zeitpunkten an.
(5) Die Anhänge II, III und IV gelten für
- a)
- CAT-Flüge mit Flugzeugen der Flugleistungsklasse B oder nicht technisch komplizierten Hubschraubern, die an demselben Flugplatz oder Einsatzort beginnen und enden, ab dem 1. Juli 2014, außer in Mitgliedstaaten, die entschieden haben, sie im Einklang mit dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht ganz oder teilweise nicht anzuwenden, und in dem Umfang, in dem sie dies entschieden haben. Diese Mitgliedstaaten wenden die Anhänge II, III und IV auf CAT-Flüge mit Flugzeugen der Flugleistungsklasse B oder nicht technisch komplizierten Hubschraubern, die an demselben Flugplatz oder Einsatzort beginnen und enden, ab dem 21. April 2017 bzw. ab den in ihrer Entscheidung angegebenen Zeitpunkten an;
- b)
- für CAT-Flüge mit Segelflugzeugen ab dem 1. Juli 2014. Die Mitgliedstaaten, die vor dem 8. April 2019 im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union entschieden haben, diese Anforderungen ganz oder teilweise nicht auf solchen Flugbetrieb in ihrem Hoheitsgebiet anzuwenden, machen diese Entscheidungen öffentlich zugänglich. Ist eine solche Entscheidung am 8. April 2020 noch in Kraft, findet sie ab diesem Zeitpunkt keine Anwendung mehr.
(6) Während der in den Absätzen 2, 3, 4 und 5 genannten Zeiträume gilt:
- a)
- Die zuständigen Behörden treffen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anforderungen der vorliegenden Verordnung schrittweise wirksame Maßnahmen, um diese Anforderungen zu erfüllen, und passen dazu unter anderem ihr Organisations- und Managementsystem, die Ausbildung ihrer Mitarbeiter, ihre Verfahren und Handbücher sowie ihr Aufsichtsprogramm an;
- b)
- Soweit relevant, sorgen die Betreiber dafür, dass ihr Managementsystem, ihre Schulungsprogramme sowie ihre Verfahren und Handbücher den Anforderungen der vorliegenden Verordnung spätestens bei deren Geltungsbeginn entsprechen;
- c)
-
Bis zum Geltungsbeginn der einschlägigen Anforderungen der vorliegenden Verordnung erteilen, verlängern bzw. ändern die Mitgliedstaaten Zeugnisse, Genehmigungen und Zulassungen weiterhin im Einklang mit den Bestimmungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Anforderungen galten, bzw. im Falle von CAT-Flügen mit Flugzeugen der Flugleistungsklasse B oder nicht technisch komplizierten Hubschraubern, die auf demselben Flugplatz oder Einsatzort beginnen und enden,
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im Einklang mit Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 und den zugehörigen nationalen Ausnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91, soweit es sich um Flugzeuge handelt; und
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im Einklang mit den nationalen Bestimmungen, soweit es sich um Hubschrauber handelt;
- d)
- Zeugnisse, Genehmigungen und Zulassungen, die die Mitgliedstaaten vor dem Geltungsbeginn der einschlägigen Anforderungen der vorliegenden Verordnung erteilt haben, gelten als im Einklang mit diesen Anforderungen erteilt. Sie werden jedoch spätestens sechs Monate nach dem Geltungsbeginn der einschlägigen Anforderungen der vorliegenden Verordnung durch Zeugnisse, Genehmigungen und Zulassungen ersetzt, die im Einklang mit der vorliegenden Verordnung erteilt wurden;
- e)
- Betreiber, die gemäß der vorliegenden Verordnung einer Erklärungspflicht unterliegen, legen ihre Erklärungen spätestens zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns der einschlägigen Anforderungen der vorliegenden Verordnung vor.
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