Artikel 9b VO (EU) 2012/965
Überprüfung
(1) Die Agentur überprüft kontinuierlich die Wirksamkeit der in den Anhängen II und III enthaltenen Bestimmungen über Flug- und Dienstzeitbeschränkungen und Ruhevorschriften. Spätestens am 18. Februar 2019 legt die Agentur einen ersten Bericht zu den Ergebnissen dieser Überprüfung vor.
Diese Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und beruht auf Betriebsdaten, die mit Unterstützung der Mitgliedstaaten über einen längeren Zeitraum nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung gesammelt wurden.
Bei der Überprüfung werden mindestens die folgenden Faktoren hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Aufmerksamkeit der Flugbesatzung bewertet:
- a)
- Dienstzeiten von mehr als 13 Stunden zur günstigsten Zeit des Tages;
- b)
- Dienstzeiten von mehr als 10 Stunden zur ungünstigeren Zeit des Tages;
- c)
- Dienstzeiten von mehr als 11 Stunden für Besatzungsmitglieder in einem unbekannten Akklimatisierungszustand;
- d)
- Dienstzeiten mit einer hohen Anzahl von Flugabschnitten (über 6);
- e)
- Dienst auf Abruf, wie Bereitschaft oder Reserve, mit anschließendem Flugdienst sowie
- f)
- disruptive Dienstpläne.
(2) Die Agentur überprüft fortlaufend die Wirksamkeit der Bestimmungen über die Unterstützungsprogramme, die psychologische Beurteilung der Flugbesatzung und die systematischen und stichprobenartigen Tests, bei denen die Flugbesatzung und Flugbegleiter zur Gewährleistung ihrer flugmedizinischen Tauglichkeit nach den Anhängen II und IV auf psychoaktive Substanzen getestet werden. Spätestens am 14. August 2023 legt die Agentur einen ersten Bericht mit den Ergebnissen dieser Überprüfung vor.
Diese Überprüfung erfolgt mit einschlägiger Sachkenntnis auf der Grundlage von Daten, die mit Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Agentur über einen längeren Zeitraum gesammelt wurden.
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