Artikel 1 VO (EU) 2012/978

(1) Das Schema allgemeiner Zollpräferenzen (im Folgenden „Schema” ) gilt nach Maßgabe dieser Verordnung.

(2) Diese Verordnung sieht folgende Zollpräferenzen nach dem Schema vor:

a)
eine allgemeine Regelung,
b)
eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung (APS+) sowie
c)
eine Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder (Everything But Arms (EBA) — Alles außer Waffen).

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