Artikel 1 VO (EU) 2012/978
(1) Das Schema allgemeiner Zollpräferenzen (im Folgenden „Schema” ) gilt nach Maßgabe dieser Verordnung.
(2) Diese Verordnung sieht folgende Zollpräferenzen nach dem Schema vor:
- a)
- eine allgemeine Regelung,
- b)
- eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung (APS+) sowie
- c)
- eine Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder (Everything But Arms (EBA) — Alles außer Waffen).
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