Artikel 2 VO (EU) 2012/978
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „APS” das Allgemeine Präferenzsystem, in dessen Rahmen die Union mittels jedweder der in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Präferenzregelungen einen präferenziellen Zugang zu ihrem Markt gewährt;
- b)
- „Länder” Länder und Gebiete, die über eine Zollverwaltung verfügen;
- c)
- „förderfähige Länder” alle Entwicklungsländer des Anhangs I;
- d)
- „APS-begünstigte Länder” die nach der allgemeinen Regelung begünstigten Länder des Anhangs II;
- e)
- „APS+-begünstigte Länder” die nach der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung begünstigten Länder des Anhangs III;
- f)
- „EBA-begünstigte Länder” die nach der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder begünstigten Länder des Anhangs IV;
- g)
- „Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs” die Zölle in Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), mit Ausnahme der Zölle, die im Rahmen von Zollkontingenten gelten;
- h)
- „Abschnitt” die Abschnitte des Gemeinsamen Zolltarifs nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87;
- i)
- „Kapitel” die Kapitel des Gemeinsamen Zolltarifs nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87;
- j)
- „APS-Abschnitt” einen in Anhang V aufgeführten Abschnitt auf der Grundlage der Abschnitte und Kapitel des Gemeinsamen Zolltarifs;
- k)
- „Regelung für einen präferenziellen Marktzugang” den präferenziellen Zugang zum Markt der Union aufgrund eines vorläufig angewandten bzw. geltenden Handelsabkommens oder aufgrund autonomer Präferenzen, die von der Union gewährt wurden;
- l)
- „tatsächliche Anwendung” die vollständige Anwendung aller Zusagen und Verpflichtungen im Rahmen der in Anhang VIII aufgeführten internationalen Übereinkommen, wodurch die Erfüllung aller darin zugesicherten Grundsätze, Ziele und Rechte gewährleistet wird.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
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