Artikel 3 VO (EU) 2012/978
(1) Anhang I enthält eine Liste der förderfähigen Länder.
(2) Die Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 36 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um in Anhang I Änderungen des internationalen Status oder der internationalen Klassifizierung von Ländern zu berücksichtigen.
(3) Die Kommission notifiziert dem betreffenden förderfähigen Land jede Änderung seines Status im Rahmen des Schemas.
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