Artikel 11 VO (EU) 2012/978
(1) Die Waren, die Gegenstand der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung sind, sind in Anhang IX aufgeführt.
(2) Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zu erlassen, um Anhang IX infolge von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur zu ändern, die die in diesem Anhang aufgeführten Waren betreffen.
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