Artikel 12 VO (EU) 2012/978
(1) Die Wertzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für alle Waren des Anhangs IX mit Ursprung in einem APS+-begünstigten Land werden ausgesetzt.
(2) Spezifische Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf in Absatz 1 genannte Waren werden vollständig ausgesetzt, ausgenommen bei Waren, für die die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auch Wertzollsätze einschließen. Für Waren des KN-Codes 17041090 wird der spezifische Zoll auf 16 % des Zollwerts begrenzt.
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