Artikel 13 VO (EU) 2012/978

(1) Ab der Gewährung der Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung überwacht die Kommission den Status der Ratifizierung der einschlägigen Übereinkommen und deren tatsächliche Anwendung sowie die Zusammenarbeit mit den einschlägigen Aufsichtsgremien; dazu prüft sie die Schlussfolgerungen und Empfehlungen dieser Aufsichtsgremien.

(2) Zu diesem Zweck hat ein APS+-begünstigtes Land mit der Kommission zusammenzuarbeiten und alle Angaben vorzulegen, die für die Beurteilung der Einhaltung der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben d, e und f genannten bindenden Zusagen und seiner Lage gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c erforderlich sind.

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