Artikel 14 VO (EU) 2012/978

(1) Bis 1. Januar 2016 und danach alle zwei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Ratifizierungsstatus der einschlägigen Übereinkommen, die Erfüllung der Berichtspflichten nach diesen Übereinkommen durch die APS+-begünstigten Länder sowie den Stand der tatsächlichen Anwendung der Übereinkommen vor.

(2) Dieser Bericht muss folgende Angaben enthalten:

a)
die Schlussfolgerungen oder Empfehlungen der einschlägigen Aufsichtsgremien zu jedem APS+-begünstigten Land und
b)
die Schlussfolgerungen der Kommission darüber, ob die einzelnen APS+-begünstigten Länder ihre bindenden Zusagen bezüglich der Erfüllung ihrer Berichtspflicht, der Zusammenarbeit mit den einschlägigen Aufsichtsgremien und der tatsächlichen Anwendung der einschlägigen Übereinkommen einhalten.

Der Bericht kann alle der Kommission zweckdienlich erscheinenden Angaben enthalten.

(3) Bei ihren Schlussfolgerungen zur tatsächlichen Anwendung der einschlägigen Übereinkommen beurteilt die Kommission die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der einschlägigen Aufsichtsgremien sowie — unbeschadet anderer Quellen — die Angaben Dritter, einschließlich Zivilgesellschaft, Sozialpartner, Europäisches Parlament oder Rat.

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