Artikel 16 VO (EU) 2012/978
Entfallen nach Auffassung der Kommission die Gründe, die eine vorübergehende Rücknahme der Zollpräferenzen nach Artikel 15 Absatz 1 rechtfertigen, so ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zur Änderung des Anhangs III zu erlassen, um die Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung wieder in Kraft zu setzen.
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