Artikel 17 VO (EU) 2012/978
(1) Ein förderfähiges Land kommt in den Genuss der Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c, sofern dieses Land von den Vereinten Nationen in die Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder eingestuft wurde.
(2) Die Kommission überprüft die Liste der EBA-begünstigten Länder ständig anhand der neuesten verfügbaren Daten. Erfüllt ein EBA-begünstigtes Land die Voraussetzungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels nicht mehr, so ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zur Änderung des Anhangs IV zu erlassen, um das Land von der Liste der EBA-begünstigten Länder zu streichen; dabei gilt eine Übergangsfrist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des delegierten Rechtsakts.
(3) Solange die Vereinten Nationen ein neuerdings unabhängiges Land noch nicht in die Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder eingestuft haben, ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zur Änderung des Anhangs IV zu erlassen, um ein solches Land vorläufig in die Liste der EBA-begünstigten Länder aufzunehmen.
Haben die Vereinten Nationen ein neuerdings unabhängiges Land bei der erstmöglichen Überprüfung der Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder nicht in diese Kategorie eingestuft, so ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zur Änderung des Anhangs IV zu erlassen, um ein solches Land aus diesem Anhang zu streichen, ohne die Übergangsfrist nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu gewähren.
(4) Die Kommission notifiziert dem betreffenden EBA-begünstigten Land jede Änderung seines Status im Rahmen des Schemas.
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