Artikel 21 VO (EU) 2012/978

(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Präferenzregelungen können für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land bei betrügerischen Praktiken, Unregelmäßigkeiten oder systematischer Nichtbeachtung oder Nichtgewährleistung der Einhaltung der Regeln über den Warenursprung und der entsprechenden Verfahren sowie bei Unterlassung der für die Umsetzung und Überwachung der Präferenzregelungen nach Artikel 1 Absatz 2 erforderlichen Zusammenarbeit der Verwaltungen vorübergehend zurückgenommen werden.

(2) Die in Absatz 1 genannte Zusammenarbeit der Verwaltungen erfordert unter anderem, dass das begünstigte Land

a)
der Kommission die für die Anwendung der Ursprungsregeln und die Überwachung ihrer Einhaltung erforderlichen Informationen übermittelt und jeweils auf den neuesten Stand bringt;
b)
die Union unterstützt, indem es auf Antrag der Zollbehörden eines Mitgliedstaats eine nachträgliche Prüfung des Warenursprungs durchführt und seine Ergebnisse der Kommission rechtzeitig mitteilt;
c)
die Union unterstützt, indem es der Kommission gestattet, in Abstimmung und enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf seinem Hoheitsgebiet Missionen der Union zum Zweck der Zusammenarbeit der Verwaltungen und behördlicher Ermittlungen durchzuführen, um zu prüfen, ob die Unterlagen und die Angaben, die für die Gewährung der Präferenzregelungen nach Artikel 1 Absatz 2 maßgeblich sind, echt bzw. richtig sind;
d)
angemessene Untersuchungen durchführt oder veranlasst, um Verstöße gegen die Ursprungsregeln zu ermitteln und zu verhindern;
e)
die in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 definierten Ursprungsregeln bezüglich der regionalen Kumulierung einhält bzw. ihre Einhaltung gewährleistet, falls das Land diese in Anspruch nimmt, und
f)
die Union bei der Überprüfung von Geschäftsgebaren unterstützt, bei denen Ursprungsbetrug vermutet wird, wobei ein Betrug dann vermutet werden darf, wenn die Einfuhren von Waren im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Präferenzregelungen den üblichen Umfang der Ausfuhren des begünstigten Landes bei weitem übersteigen.

(3) Liegen nach Auffassung der Kommission genügend Beweise vor, um eine vorübergehende Rücknahme aus den in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Gründen zu rechtfertigen, beschließt sie nach dem Dringlichkeitsverfahren des Artikels 39 Absatz 4, die Zollpräferenzen im Rahmen der Präferenzregelungen nach Artikel 1 Absatz 2 für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land vorübergehend zurückzunehmen.

(4) Bevor die Kommission einen derartigen Beschluss fasst, veröffentlicht sie zunächst im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung, dass hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 begründete Zweifel bestehen, die das Recht des begünstigten Landes auf die weitere Inanspruchnahme der Vorteile aus dieser Verordnung in Frage stellen können.

(5) Die Kommission unterrichtet das betreffende begünstigte Land über einen Beschluss nach Absatz 3, bevor dieser Beschluss wirksam wird.

(6) Der Zeitraum der vorübergehenden Rücknahme beträgt höchstens sechs Monate. Spätestens nach Ablauf dieses Zeitraums beschließt die Kommission nach dem Dringlichkeitsverfahren des Artikels 39 Absatz 4 entweder, die vorübergehende Rücknahme zu beenden, oder die vorübergehende Rücknahme zu verlängern.

(7) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle relevanten Informationen, die eine mögliche vorübergehende Rücknahme der Zollpräferenzen oder Verlängerung der vorübergehenden Rücknahme rechtfertigen.

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