Artikel 20 VO (EU) 2012/978
Entfallen nach Auffassung der Kommission die Gründe, die eine vorübergehende Rücknahme der Zollpräferenzen nach Artikel 19 Absatz 1 rechtfertigten, so ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zur Änderung der Anhänge II, III oder IV, je nach Einschlägigkeit, zu erlassen, um die im Rahmen der Präferenzregelungen nach Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Zollpräferenzen wieder in Kraft zu setzen.
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