Artikel 42 VO (EU) 2012/978
(1) Alle nach der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 eingeleiteten, jedoch noch nicht abgeschlossenen Untersuchungen oder Verfahren zur vorübergehenden Rücknahme werden nach der vorliegenden Verordnung automatisch wiedereingeleitet, es sei denn, die Untersuchung betrifft im Falle eines nach jener Verordnung durch die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung begünstigten Landes nur die im Rahmen dieser Sonderregelung gewährten Vorteile. Beantragt dasselbe begünstigte Land jedoch vor dem 1. Januar 2015 die Sonderregelung nach dieser Verordnung, so wird diese Untersuchung automatisch wiedereingeleitet.
(2) Die im Laufe einer nach der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 eingeleiteten, jedoch noch nicht abgeschlossenen Untersuchung erlangten Informationen werden bei einer wiedereingeleiteten Untersuchung berücksichtigt.
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