Artikel 5 VO (EU) 2012/978
(1) Anhang II enthält eine Liste von APS-begünstigten Ländern, die die Kriterien des Artikels 4 erfüllen.
(2) Anhang II wird von der Kommission bis zum 1. Januar jedes auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Jahres überprüft. Um einem APS-begünstigten Land und den Wirtschaftsbeteiligten ausreichend Zeit für die erforderlichen Anpassungen aufgrund der Änderung des Status des Landes im Rahmen des Schemas einzuräumen,
- a)
- wird der Beschluss zur Streichung eines begünstigten Landes aus der Liste der APS-begünstigten Länder nach dem Verfahren des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels und nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Beschlusses wirksam,
- b)
- wird der Beschluss zur Streichung eines begünstigten Landes aus der Liste der APS-begünstigten Länder nach dem Verfahren des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels und nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b zwei Jahre nach Beginn der Anwendung einer Regelung für einen präferenziellen Marktzugang wirksam.
(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zur Änderung des Anhangs II auf der Grundlage der Kriterien des Artikels 4 zu erlassen.
(4) Die Kommission notifiziert dem betreffenden APS-begünstigten Land jede Änderung seines Status im Rahmen des Schemas.
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