Artikel 6 VO (EU) 2012/978
(1) Die Waren, auf die die allgemeine Regelung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Anwendung findet, sind in Anhang V aufgeführt.
(2) Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zu erlassen, um in Anhang V die aufgrund von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur ( „KN” ) erforderlichen Änderungen vorzunehmen.
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