Artikel 7 VO (EU) 2012/978
(1) Die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für die Waren, die in Anhang V als nicht empfindlich eingestuft sind, werden vollständig ausgesetzt, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Bestandteile.
(2) Die Wertzölle des Gemeinsamen Zolltarifs für die Waren, die in Anhang V als empfindlich eingestuft sind, werden um 3,5 Prozentpunkte herabgesetzt. Für die Waren gemäß den APS-Abschnitten S-11a und S-11b des Anhangs V beträgt diese Herabsetzung 20 %.
(3) Beinhalten Präferenzzollsätze, die nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 auf die am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung geltenden Wertzölle des Gemeinsamen Zolltarifs berechnet werden, eine Herabsetzung der Zollsätze für Waren nach Absatz 2 um mehr als 3,5 Prozentpunkte, so gelten diese Präferenzzollsätze.
(4) Spezifische Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs, ausgenommen Mindest- und Höchstzölle, die für Waren gelten, die in Anhang V als empfindlich eingestuft sind, werden um 30 % herabgesetzt.
(5) Setzen sich die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Waren, die in Anhang V als empfindlich eingestuft sind, aus Wertzöllen und spezifischen Zöllen zusammen, so werden die spezifischen Zölle nicht herabgesetzt.
(6) Ist bei Zöllen, die nach den Absätzen 2 und 4 herabgesetzt werden, ein Höchstzoll vorgesehen, so wird dieser Höchstzoll nicht herabgesetzt. Ist bei derartigen Zöllen ein Mindestzoll vorgesehen, so findet dieser Mindestzoll keine Anwendung.
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