ANHANG VI VO (EU) 2012/978

Modalitäten für die Anwendung des Artikels 8

1.
Artikel 8 kommt zur Anwendung, wenn der in Absatz 1 jenes Artikels genannte Prozentsatz 57,0 % überschreitet.
2.
Artikel 8 kommt für die APS-Abschnitte S-2a, S-3 und S-5 des Anhangs V zur Anwendung, wenn der in Absatz 1 jenes Artikels genannte Prozentsatz 17,5 % überschreitet.
3.
Artikel 8 kommt für die APS-Abschnitte S-11a und S-11b des Anhangs V zur Anwendung, wenn der in Absatz 1 jenes Artikels genannte Prozentsatz 47,2 % überschreitet.

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