ANHANG VII VO (EU) 2012/978

Modalitäten für die Anwendung von Kapitel III dieser Verordnung

1.
Für die Zwecke des Kapitels III gilt ein Land als gefährdet, wenn

a)
die sieben größten Abschnitte seiner unter das APS fallenden Einfuhren von Waren des Anhangs IX in die Union im Durchschnitt der letzten drei aufeinander folgenden Jahre dem Wert nach mehr als 75 % seiner gesamten Einfuhren von Waren dieses Anhangs ausmachen

und

b)
seine Einfuhren von Waren des Anhangs IX in die Union im Durchschnitt der letzten drei aufeinander folgenden Jahre dem Wert nach weniger als 7,4 % aller Einfuhren von Waren dieses Anhangs mit Ursprung in Ländern des Anhangs II ausmachen.

2.
Für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a werden bei der Anwendung von Nummer 1 dieses Anhangs die am 1. September des dem Antrag nach Artikel 10 Absatz 1 vorausgehenden Jahres verfügbaren Daten verwendet.
3.
Für die Zwecke des Artikels 11 werden bei der Anwendung von Nummer 1 dieses Anhangs die Daten verwendet, die am 1. September des Jahres verfügbar waren, das dem Jahr vorausgeht, in dem der in Artikel 11 Absatz 2 genannte delegierte Rechtsakt erlassen wird.

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