Artikel 1 VO (EU) 2012/984

Die Verordnung (EG) Nr. 391/2007 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Mitgliedstaaten, die für Ausgaben gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 eine Finanzhilfe erhalten möchten, übermitteln der Kommission jeweils bis zum 15. November des Jahres vor der betreffenden Umsetzung ein Jahresprogramm für die Fischereiüberwachung.

2.
Artikel 5 Buchstabe c wird gestrichen.
3.
In Artikel 10 wird die Überschrift durch „Vorfinanzierung” ersetzt.
4.
In Artikel 10 Absatz 1 wird das Wort „Vorschuss” durch „Vorfinanzierung” ersetzt.
5.
Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Vorfinanzierung erfolgt entweder auf der Grundlage eines Vertrags zwischen der betreffenden Behörde und dem Lieferanten oder auf der Grundlage von Belegen, anhand deren geprüft werden kann, ob die finanzierten Maßnahmen den in Absatz 1 genannten Vorhaben entsprechen.

6.
Anhang IV Buchstabe a Ziffer iv erhält folgende Fassung:

iv)
Reisekosten der teilnehmenden Fischereiinspektoren, Staatsanwälte, Richter und Fischer sowie des Ausbildungspersonals.

7.
Anhang V wird wie folgt geändert:

(a)
Buchstabe h erhält folgende Fassung:

h)
Lohnkosten für Mitarbeiter nationaler Verwaltungen und Entschädigungen;

(b)
folgender Buchstabe i wird angefügt:

i)
Zulagen.

8.
Anhang VI Buchstabe d Ziffer x erhält folgende Fassung:

x)
Bei Schulungen oder Seminaren sind Informationen zum Thema und zum Redner, eine Teilnehmerliste sowie Ort und Datum der Ausbildungsmaßnahme anzugeben.

9.
Anhang VII erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

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