Präambel VO (EU) 2012/984
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In Einklang mit den Zielen der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik(2) finanziert die Europäische Union seit 1990 Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Kontrolle und Durchsetzung von Fischereivorschriften.
- (2)
- Die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 sieht neben anderen Maßnahmen auch Finanzhilfen der Union für Ausgaben im Bereich der Fischereiüberwachung und -kontrolle im Zeitraum 2007 bis 2013 vor. Die Verordnung (EG) Nr. 391/2007(3) der Kommission enthält die Durchführungsbestimmungen zur Umsetzung dieser Maßnahmen.
- (3)
- Durch die Verordnung (EU) Nr. 693/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) wurde der Termin geändert, zu dem die Mitgliedstaaten ihr jährliches Fischereiüberwachungsprogramm an die Kommission übermitteln müssen.
- (4)
- Zur Vereinfachung und aufgrund der geringen Kosten mancher Investitionen sollten Vorhaben mit einem Volumen von weniger als 40000 EUR genehmigt werden, ohne eine Begründung von den Mitgliedstaaten zu fordern.
- (5)
- Die Vorschriften zu den Belegen für Vorfinanzierungsanträge sollten an die Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5) angepasst werden.
- (6)
- Angesichts des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollten die Mitgliedstaaten bei Ausgaben im Bereich der Kontrolle und Durchsetzung der Fischereivorschriften genau darüber informiert sein, welche Vorschriften mit Blick auf eine Finanzhilfe der Europäischen Union zu beachten sind.
- (7)
- Die Vorschriften über den finanziellen Beitrag der Union zu nationalen Kontrollprogrammen sollten vereinfacht und präzisiert werden.
- (8)
- Investitionen im Bereich der Kontrolle und Durchsetzung der Vorschriften können von den zuständigen nationalen Behörden, von Verwaltungsorganen oder von privaten Geldgebern getätigt werden. Die Ausgabenerklärung sollte entsprechend angepasst werden.
- (9)
- Die Verordnung (EG) Nr. 391/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (10)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1.
- (2)
ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
- (3)
ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 30.
- (4)
ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 33.
- (5)
ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
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