Artikel 16 VO (EU) 2012/996

Übergangsmaßnahmen

1. Abweichend von Artikel 3 dürfen in Artikel 1 genannte Erzeugnisse in die Union eingeführt werden, sofern sie den Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 genügen und sofern sie

a)
Japan vor Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 verlassen haben oder
b)
von einer vor dem 1. November 2012 ausgestellten Erklärung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 begleitet werden und Japan vor dem 1. Dezember 2012 verlassen haben.

2. Abweichend von Artikel 3 dürfen in Artikel 1 genannte Erzeugnisse in die Union eingeführt werden, sofern sie den Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 genügen und sofern sie

a)
Japan vor dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 495/2013 der Kommission(1) verlassen haben, oder
b)
von einer vor dem 1. Juni 2013 ausgestellten Erklärung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 begleitet werden und Japan vor dem 1. Juli 2013 verlassen haben.

3. Abweichend von Artikel 3 gilt die Vorschrift der Probenahme und Analyse von Buchweizen, Lotuswurzeln und dreiblättrigem Pfeilwurz, deren Ursprung und Herkunft in Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Tokyo, Chiba, Kanagawa oder Iwate liegen, und Pilze, deren Ursprung und Herkunft in Nagano, Niigata oder Aomori liegen, vor der Ausfuhr in die EU nicht, wenn diese Erzeugnisse Japan vor dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 495/2013 verlassen haben.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 143 vom 30.5.2013, S. 3.

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