Artikel 17 VO (EU) 2012/996

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom Zeitpunkt des Inkrafttretens bis zum 31. März 2014.

Diese Verordnung wird hinsichtlich der Erzeugnisse, die hauptsächlich zwischen August und November geerntet werden, und hinsichtlich Fisch und Fischereierzeugnissen vor dem 31. März 2013 überprüft.

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