Präambel VO (EU) 2012/996
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit(1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 kann die Kommission geeignete Sofortmaßnahmen der Union für aus einem Drittland eingeführte Lebens- und Futtermittel treffen, um die öffentliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder die Umwelt zu schützen, wenn dem Risiko durch Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann.
- (2)
- Nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima am 11. März 2011 wurde die Kommission darüber unterrichtet, dass die Radionuklidgehalte bestimmter Lebensmittelerzeugnisse mit Ursprung in Japan die in Japan für Lebensmittel geltenden Grenzwerte überschreiten. Eine solche Kontamination kann eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit in der Union darstellen; deshalb erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 vom 25. März 2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima.(2) Diese Verordnung wurde zunächst durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 der Kommission(3) ersetzt, die später wiederum durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 der Kommission(4) ersetzt wurde.
- (3)
- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 wurde mehrfach geändert, um der Entwicklung der Lage Rechnung zu tragen. Da nun weitere Änderungen erforderlich sind, ist es angebracht, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 durch eine neue Verordnung zu ersetzen.
- (4)
- Die getroffenen Maßnahmen wurden anhand von mehr als 26000 von den japanischen Behörden vorgelegten Daten über die radioaktive Belastung von Lebens- und Futtermitteln aus der zweiten Vegetationsperiode nach dem Unfall überprüft.
- (5)
- Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten nicht für Sendungen zum persönlichen Verbrauch gelten. Was Lebens- und Futtermittel tierischen Ursprungs anbelangt, sollte auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 206/2009 der Kommission vom 5. März 2009 über die Einfuhr für den persönlichen Verbrauch bestimmter Mengen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 136/2004(5) verwiesen werden. Für sonstige Lebens- und Futtermittel sollte festgelegt werden, dass Sendungen nur dann als Sendungen für den persönlichen Verbrauch zu betrachten sind, wenn sie nicht für gewerbliche Zwecke sondern für eine Privatperson zu deren persönlichem Ge- oder Verbrauch bestimmt sind.
- (6)
- Die japanischen Behörden haben der Kommission umfangreiche Informationen darüber vorgelegt, dass neben den bereits ausgenommenen alkoholischen Getränken (Sake, Whisky und Shochu) weitere Getränke keine messbare radioaktive Belastung aufweisen. Durch das Polieren und die Gärung wird die Radioaktivität in den alkoholischen Getränken erheblich gesenkt. Daher sollten einige weitere alkoholische Getränke aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden, um den Verwaltungsaufwand für die japanischen Behörden und die zuständigen Behörden der einführenden Mitgliedstaaten zu verringern.
- (7)
- Nach den von den japanischen Behörden vorgelegten Daten ist es nicht mehr erforderlich, Proben von Lebens- und Futtermitteln mit Ursprung in den Präfekturen Yamanashi und Shizuoka vor der Ausfuhr in die EU auf radioaktive Belastung hin zu untersuchen. Die Vorschrift zur Probenahme und Analyse sollte nur für Tee aus Shizuoka und Pilze aus Shizuoka und Yamanashi aufrechterhalten bleiben.
- (8)
- Da weiterhin vorschriftswidrige oder erhebliche Mengen radioaktiver Belastung in Lebens- und Futtermitteln aus der Präfektur Fukushima nachgewiesen werden, sollte die bestehende Vorschrift zur Probenahme und Analyse aller Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in dieser Präfektur vor der Ausfuhr in die EU aufrechterhalten bleiben. Gleichwohl sollten die allgemeinen Ausnahmen, wie für alkoholische Getränke und Sendungen zum persönlichen Verbrauch, weiterhin für solche Lebens- und Futtermittel gelten.
- (9)
- Was die Präfekturen Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Tokio, Iwate, Chiba und Kanagawa betrifft, in denen derzeit die Probenahme und Analyse aller Lebens- und Futtermittel vor der Ausfuhr in EU vorgeschrieben ist, sollte diese Vorschrift auf Pilze, Tee, Fischereierzeugnisse, bestimmte essbare Wildpflanzen, bestimmte Gemüse, bestimmtes Obst, Reis und Sojabohnen sowie daraus gewonnene und verarbeitete Erzeugnisse begrenzt werden. Die gleichen Vorschriften sollten für zusammengesetzte Lebensmittel gelten, die zu mehr als 50 % Zutaten enthalten, deren Untersuchung vor der Ausfuhr in die EU vorgeschrieben ist.
- (10)
- Die bei der Einfuhr durchgeführten Kontrollen zeigen, dass die durch EU-Recht vorgeschriebenen besonderen Bedingungen von den japanischen Behörden ordnungsgemäß angewendet werden und dass seit über einem Jahr nicht gegen sie verstoßen wurde. Daher sollte die Häufigkeit der Kontrollen bei der Einfuhr und die Berichterstattung über die Ergebnisse an die Kommission verringert werden.
- (11)
- Die nächste Überprüfung der Vorschriften sollte für den Zeitpunkt vorgesehen werden, an dem die Ergebnisse der Probenahmen und Analysen der radioaktiven Belastung von Lebens- und Futtermitteln der dritten Vegetationsperiode nach dem Unfall vorliegen, d. h. spätestens am 31. März 2014. Für die Erzeugnisse, die hauptsächlich im zweiten Teil der Vegetationsperiode geerntet werden und deren Daten aus der zweiten Vegetationsperiode deshalb noch nicht alle vorliegen, sollte jedoch eine Überprüfung der Vorschriften bis spätestens zum 31. März 2013 vorgesehen werden.
- (12)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
- (2)
ABl. L 80 vom 26.3.2011, S. 5.
- (3)
ABl. L 252 vom 28.9.2011, S. 10.
- (4)
ABl. L 92 vom 30.3.2012, S. 16.
- (5)
ABl. L 77 vom 24.3.2009, S. 1.
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