Artikel 1 VO (EU) 2012/996
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Lebens- und Futtermittel im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates(1), deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, ausgenommen
- (a)
- Erzeugnisse, die Japan vor dem 28. März 2011 verlassen haben,
- (b)
- Erzeugnisse, die vor dem 11. März 2011 geerntet und/oder verarbeitet wurden,
- (c)
- alkoholische Getränke mit den KN-Codes 2203 bis 2208,
- (d)
- für den persönlichen Verbrauch bestimmte Lebens- und Futtermittel tierischen Ursprungs im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 206/2009,
- (e)
- Sendungen von für den persönlichen Verbrauch bestimmten Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die nicht zu gewerblichen Zwecken sondern ausschließlich für den persönlichen Ge- oder Verbrauch bestimmt sind. Im Zweifelsfall liegt die Beweislast beim Empfänger der Sendung.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 371 vom 30.12.1987, S. 11.
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