Artikel 2 VO (EU) 2012/996

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnen „die in Japan gesetzlich vorgeschriebenen Übergangsmaßnahmen” diejenigen Übergangsmaßnahmen, die die japanischen Behörden am 24. Februar 2012 hinsichtlich der Höchstgrenzen für die Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137 gemäß Anhang III erlassen haben.

„Sendung” bezeichnet eine Menge von in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Lebens- oder Futtermitteln derselben Klasse oder Beschreibung, die von denselben Papieren begleitet werden, im selben Transportmittel befördert werden und aus denselben Präfekturen – innerhalb der in der Erklärung gemäß Artikel 5 zulässigen Grenzen – kommen.

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