Artikel 3 VO (EU) 2012/996

Einfuhr in die Union

Die in Artikel 1 genannten Lebens- und Futtermittel (im Folgenden „die Erzeugnisse” ) dürfen nur in die Europäische Union eingeführt werden, wenn sie den Vorschriften dieser Verordnung genügen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.