Artikel 4 VO (EU) 2012/996
Höchstgrenzen für Caesium-134 und Caesium-137
1. Für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, ausgenommen die in Anhang III aufgeführten Erzeugnisse, gelten die in Anhang II genannten Höchstgrenzen für die Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137.
2. Die in Anhang III aufgeführten Erzeugnisse dürfen die in dem genannten Anhang festgesetzten Höchstgrenzen für radioaktives Caesium nicht überschreiten.
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