Artikel 5 VO (EU) 2012/996
Erklärung
1. Jede Sendung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse wird von einer gültigen Erklärung begleitet, die gemäß Artikel 6 ausgestellt und unterzeichnet worden ist.
2. Mit der in Absatz 1 genannten Erklärung wird
- (a)
- bescheinigt, dass das Erzeugnis den in Japan geltenden Gesetzen entspricht und
- (b)
- angegeben, ob die Erzeugnisse unter die in Japan gesetzlich vorgeschriebenen Übergangsmaßnahmen fallen.
3. Mit der in Absatz 1 genannten Erklärung wird zudem bescheinigt, dass
- (a)
- die Erzeugnisse vor dem 11. März 2011 geerntet und/oder verarbeitet wurden oder
- (b)
- Ursprung und Herkunft des Erzeugnisses — ausgenommen Tee und Pilze mit Ursprung in der Präfektur Shizuoka und Pilze mit Ursprung in den Präfekturen Yamanashi, Nagano, Niigate oder Aomori — in einer anderen Präfektur als Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa oder Iwate liegen oder
- (c)
- Ursprung und Herkunft des Erzeugnisses in Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa oder Iwate liegen, das Erzeugnis aber nicht in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführt ist (und daher keine Analyse vor der Ausfuhr vorgeschrieben ist) oder
- (d)
- das Erzeugnis aus Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa oder Iwate versendet wurde, sein Ursprung jedoch nicht in einer dieser Präfekturen liegt und es bei der Durchfuhr keiner Radioaktivität ausgesetzt war, oder
- (e)
- das Erzeugnis von einem Analysebericht begleitet wird, der die Probenahme- und Analyseergebnisse enthält, sofern es sich bei dem Erzeugnis um Tee oder Pilze mit Ursprung in der Präfektur Shizuoka oder um Pilze mit Ursprung in den Präfekturen Yamanashi, Nagano, Niigate oder Aomori oder um ein daraus hergestelltes Erzeugnis oder ein zusammengesetztes Lebens- oder Futtermittel handelt, das zu mehr als 50 % aus solchen Erzeugnissen besteht, oder
- (f)
- das Erzeugnis von einem Analysebericht begleitet wird, der die Probenahme- und Analyseergebnisse enthält, sofern das in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführte Erzeugnis seinen Ursprung in einer der Präfekturen Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa oder Iwate hat oder es sich um ein zusammengesetztes Lebens- oder Futtermittel handelt, das zu mehr als 50 % aus solchen Erzeugnissen besteht. Die Liste der Erzeugnisse in Anhang IV lässt die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten unberührt(1), oder
- (g)
- das Erzeugnis von einem Analysebericht begleitet wird, der die Probenahme- und Analyseergebnisse enthält, sofern der Ursprung des Erzeugnisses oder der Zutaten, die mehr als 50 % des Erzeugnisses ausmachen, unbekannt ist.
4. Absatz 3 Buchstabe f gilt ebenfalls für Erzeugnisse, die in Küstengewässern der darin genannten Präfekturen gefangen oder geerntet werden, ungeachtet des Anlandungsortes dieser Erzeugnisse.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.