Artikel 1 VO (EU) 2012/999

(1) Die im Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (im Folgenden „Protokoll” ) festgelegten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)
Thunfischwadenfänger:

Spanien 22 Schiffe
Frankreich 16 Schiffe
Italien 2 Schiffe
Vereinigtes Königreich 1 Schiff
Gesamt 41 Schiffe

b)
Oberflächen-Langleiner:

Spanien 12 Schiffe
Frankreich 29 Schiffe
Portugal 4 Schiffe
Gesamt 45 Schiffe

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet der Bestimmungen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens und des Protokolls.

(3) Schöpfen die Anträge auf Erteilung einer Fanggenehmigung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Mitgliedstaaten die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so berücksichtigt die Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 Anträge auf Fanggenehmigungen aus anderen Mitgliedstaaten.

(4) Die Fristgemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 wird auf zehn Arbeitstage ab dem Tag festgesetzt, an dem die Kommission die Mitgliedstaaten darüber unterrichtet, dass die Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft sind.

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