Artikel 1 VO (EU) 2012/999
(1) Die im Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (im Folgenden „Protokoll” ) festgelegten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:
- a)
-
Thunfischwadenfänger:
Spanien 22 Schiffe Frankreich 16 Schiffe Italien 2 Schiffe Vereinigtes Königreich 1 Schiff Gesamt 41 Schiffe - b)
-
Oberflächen-Langleiner:
Spanien 12 Schiffe Frankreich 29 Schiffe Portugal 4 Schiffe Gesamt 45 Schiffe
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet der Bestimmungen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens und des Protokolls.
(3) Schöpfen die Anträge auf Erteilung einer Fanggenehmigung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Mitgliedstaaten die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so berücksichtigt die Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 Anträge auf Fanggenehmigungen aus anderen Mitgliedstaaten.
(4) Die Fristgemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 wird auf zehn Arbeitstage ab dem Tag festgesetzt, an dem die Kommission die Mitgliedstaaten darüber unterrichtet, dass die Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft sind.
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