Präambel VO (EU) 2012/999

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Rat hat am 9. Oktober 2012 den Beschluss 2012/670/EU(1) über die Unterzeichnung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (im Folgenden „partnerschaftliches Fischereiabkommen” ) angenommen. Das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius(im Folgenden „Protokoll” ) bildet einen integralen Bestandteil des partnerschaftlichen Fischereiabkommens.
(2)
Die Methode der Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für den gesamten Anwendungszeitraum des Protokolls festgelegt werden.
(3)
Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern(2) hat die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten zu unterrichten, wenn sich herausstellt, dass die der Europäischen Union im Rahmen des Protokolls eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden. Geht innerhalb einer Frist, die vom Rat festzulegen ist, keine Antwort ein, so gilt dies als Bestätigung, dass die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht voll in Anspruch nehmen werden. Diese Frist sollte daher vom Rat festgelegt werden.
(4)
Da das Protokoll für einen Zeitraum von drei Jahren ab seinem Inkrafttreten gilt, sollte diese Verordnung ab diesem Datum gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Siehe Seite 34 dieses Amtsblatts.

(2)

ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.

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