Artikel 1 VO (EU) 2013/1026
Die nach Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingeleitete teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf die aus Malaysia versandten Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, wird ohne Änderung der geltenden ausgeweiteten Antidumpingmaßnahmen eingestellt.
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