Präambel VO (EU) 2013/1026

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
Geltende Maßnahmen
(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates(2), geändert mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012 des Rates(3), führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China ein, die derzeit unter den KN-Codes ex73181290, ex73181491, ex73181499, ex73181559, ex73181569, ex73181581, ex73181589, ex73181590, ex73182100 und ex73182200 eingereiht werden ( „geltende Maßnahmen” ).
(2)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011(4) weitete der Rat die geltenden Maßnahmen auf die aus Malaysia versandten Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, aus (im Folgenden „geltende ausgeweitete Maßnahmen” ).
1.2.
Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung
(3)
Das Unternehmen Malaysian Precision Manufacturing SDN BHD ( „Antragsteller” ), ein ausführender Hersteller in Malaysia, beantragte eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung
(4)
Der Antrag war lediglich darauf gerichtet, für den Antragsteller eine Befreiung von den geltenden ausgeweiteten Maßnahmen zu erwirken.
(5)
Der Antragsteller behauptete in seinem Antrag, dass es sich bei ihm um einen echten Hersteller bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl handele und dass er in der Lage sei, die gesamte Menge an bestimmten Verbindungselementen aus Eisen und Stahl herzustellen, die er seit Beginn des Untersuchungszeitraums der Umgehungsuntersuchung, die zur Einführung der geltenden ausgeweiteten Maßnahmen geführt hatte, in die Union versandt habe.
(6)
Der Antragsteller erbrachte Anscheinsbeweise, dass er bereits lange vor der Einführung der geltenden Maßnahmen als Hersteller bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl in Malaysia niedergelassen gewesen sei. Außerdem sei er zwar mit bestimmten Herstellern bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl in der Volksrepublik China verbunden, die Beziehungen zu den betreffenden Unternehmen in der Volksrepublik China hätten aber bereits vor der Einführung der geltenden Maßnahmen bestanden und seien nicht dazu genutzt worden, die geltenden ausgeweiteten Maßnahmen zu umgehen.
1.3.
Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung
(7)
Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass die Anscheinsbeweise im Antrag ausreichten, um eine teilweise Interimsüberprüfung einzuleiten; deshalb leitete sie am 14. Mai 2013 im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union(5) ( „Einleitungsbekanntmachung” ) eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung ein, die sich auf die Prüfung der Möglichkeit beschränkte, den Antragsteller von den geltenden ausgeweiteten Maßnahmen zu befreien.
1.4.
Interessierte Parteien
(8)
Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die Vertreter Malaysias und der Volksrepublik China sowie den Verband der Unionshersteller offiziell über die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Doch gab lediglich der Antragsteller eine Stellungnahme ab. Anhörungen wurden keine beantragt.
(9)
Um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen, übermittelte die Kommission dem Antragsteller einen Fragebogen, den dieser in der diesbezüglich gesetzten Frist jedoch nicht beantwortete.
2.
RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS
(10)
Am 18. Juni 2013 zog der Antragsteller seinen Antrag auf teilweise Interimsüberprüfung der geltenden ausgeweiteten Maßnahmen zurück. Er brachte vor, er sehe sich nicht in der Lage, der Kommission die im Fragebogen verlangten Daten zu seinen verbundenen Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Außerdem sei die Frist für die Rücksendung des Fragebogens zu kurz. Allerdings hatte der Antragsteller auch keinen begründeten Antrag auf Verlängerung der Beantwortungsfrist gestellt.
(11)
In Anbetracht der Rücknahme des Antrags wurde geprüft, ob eine Fortsetzung der Überprüfung von Amts wegen gerechtfertigt wäre. Die Kommission fand jedoch, dass keine zwingenden Anhaltspunkte vorlägen, die zu dem Schluss führen würden, dass die Einstellung des Verfahrens dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde. Die Überprüfung sollte daher eingestellt werden.
(12)
Die interessierten Parteien wurden über die beabsichtigte Einstellung der Überprüfung unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein.
(13)
Somit sollte die teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf die aus Malaysia versandten Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, ohne Änderung der geltenden ausgeweiteten Antidumpingmaßnahmen eingestellt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)

ABl. L 29 vom 31.1.2009, S. 1.

(3)

ABl. L 275 vom 10.10.2012, S. 1.

(4)

ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 6.

(5)

ABl. C 134 vom 14.5.2013, S. 34.

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