Artikel 2 VO (EU) 2013/1042
Für Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronisch erbrachte Dienstleistungen eines in der Gemeinschaft ansässigen Dienstleistungserbringers an einen Nichtsteuerpflichtigen, der in der Gemeinschaft ansässig ist oder dort seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, gilt Folgendes:
- a)
- als Ort der Dienstleistung gilt in Bezug auf jeden Steuertatbestand, der vor dem 1. Januar 2015 eintritt, der Ort, an dem der Dienstleistungserbringer gemäß Artikel 45 der Richtlinie 2006/112/EG ansässig ist, unabhängig davon, wann die Erbringung oder kontinuierliche Erbringung der Dienstleistungen abgeschlossen ist;
- b)
- als Ort der Dienstleistung gilt in Bezug auf jeden Steuertatbestand, der am 1. Januar 2015 oder danach eintritt, der Ort, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, unabhängig davon, wann die Erbringung oder kontinuierliche Erbringung der Dienstleistungen begonnen wurde;
- c)
- ist der Steuertatbestand in dem Mitgliedstaat, in dem der Dienstleistungserbringer ansässig ist, vor dem 1. Januar 2015 eingetreten, so tritt am 1. Januar 2015 oder danach kein Steueranspruch im Mitgliedstaat des Dienstleistungsempfängers in Bezug auf denselben Steuertatbestand ein.
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