Artikel 2 VO (EU) 2013/1060

Der in Anhang II beschriebene, in die Funktionsgruppen „Bindemittel” und „Trennmittel” einzuordnende Zusatzstoff und die diesen Zusatzstoff enthaltenden Futtermittel, die vor dem 19. November 2015 gemäß den bis zum 19. November 2013 geltenden Regeln hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

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