Artikel 14 VO (EU) 2013/1071

Erstmalige Meldung

(1) Die erstmalige Meldung gemäß dieser Verordnung erfolgt mit Daten für Dezember 2014.

(2) Die erstmalige Meldung gemäß dieser Verordnung erfolgt in Bezug auf Felder in Anhang I Teil 3 Tabelle 3, die sich auf Mitgliedstaaten beziehen, deren Währung der Euro ist, mit den ersten vierteljährlichen Daten nach ihrer Einführung des Euro.

(3) Die erstmalige Meldung gemäß dieser Verordnung erfolgt in Bezug auf Felder in Anhang I Teil 3 Tabellen 3 und 4, die sich auf Mitgliedstaaten beziehen, deren Währung nicht der Euro ist, mit den ersten vierteljährlichen Daten nach ihrem Beitritt zur Union. Wenn die betreffende NZB entscheidet, dass nicht signifikante Daten nicht mit den ersten vierteljährlichen Daten nach dem Beitritt zur Union des/der betreffenden Mitgliedstaats oder Mitgliedstaaten erstmalig gemeldet werden müssen, erfolgen die Meldungen erstmalig 12 Monate nachdem die NZB die Berichtspflichtigen von der Pflicht zur Meldung der Daten unterrichtet hat.

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