Artikel 5 VO (EU) 2013/1071
Statistische Berichtspflichten
(1) Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen meldet: a) monatliche Bestände hinsichtlich der Bilanz zum Monatsende sowie b) monatliche aggregierte Bereinigungen infolge Neubewertung an die NZB des Mitgliedstaats, in dem das MFI gebietsansässig ist. Die aggregierten Bereinigungen infolge Neubewertung werden im Hinblick auf Abschreibungen und Wertberichtigungen von Krediten entsprechend den Krediten und unter Einbeziehung der Preisneubewertungen von Wertpapieren gemeldet. Weitere Einzelheiten zu bestimmten Bilanzpositionen sind vierteljährlich oder jährlich zu melden. Die NZBen können die vierteljährlichen Daten monatlich erheben, wenn dies die Erhebung der Daten erleichtert. Die zu meldenden statistischen Daten sind in Anhang I festgelegt.
(2) Die NZBen können die zu meldenden statistischen Daten über von MFIs emittierte und gehaltene Wertpapiere auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen erheben, soweit die Daten gemäß Absatz 1 im Einklang mit den statistischen Mindestanforderungen gemäß Anhang IV erhoben werden können.
(3) Die MFIs melden gemäß den Mindestanforderungen gemäß Anhang I Teil 4 Tabelle 1A monatliche Bereinigungen infolge Neubewertung im Hinblick auf den vollständigen von der EZB benötigten Datensatz. Die NZBen können über die Mindestanforderungen hinausgehende Zusatzdaten erheben. Diese Zusatzdaten können gemäß den in Tabelle 1A gekennzeichneten Untergliederungen außerhalb der Mindestanforderungen erhoben werden.
(4) Die EZB kann Erläuterungen zu den in „Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen” enthaltenen Vorgängen benötigen, die von den NZBen erhoben werden.
(5) Die EZB kann gegenüber Berichtspflichtigen, die die statistischen Berichtspflichten gemäß dieser Verordnung nicht erfüllen, im Einklang mit dem Beschluss EZB/2010/10 vom 19. August 2010 über die Nichteinhaltung der statistischen Berichtspflichten(1) Sanktionen verhängen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 226 vom 28.8.2010, S. 48.
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