Artikel 6 VO (EU) 2013/1071
Zusätzliche statistische Berichtsanforderungen für Kreditverbriefungen und andere Kreditübertragungen
Die MFIs melden folgende Positionen:
- a)
- die Nettostromgrößen von während des Berichtszeitraums durchgeführten Kreditverbriefungen und anderen Kreditübertragungen gemäß Anhang I Teil 5 Abschnitt 2;
- b)
- den Bestand zum Ende des Berichtszeitraums und finanzielle Transaktionen ohne Kreditveräußerungen und -erwerbe in diesem Zeitraum im Hinblick auf verbriefte und ausgebuchte Kredite, für die das MFI gemäß Anhang I Teil 5 Abschnitt 3 als Servicer tätig wird; die NZBen können diese Berichtspflichten auf alle ausgebuchten Kredite ausweiten, die von MFIs verwaltet werden, die verbrieft oder auf andere Weise übertragen wurden;
- c)
- der Bestand zum Quartalsende im Hinblick auf alle Kredite, für die das MFI als Servicer in einer Verbriefung tätig wird, gemäß Anhang I Teil 5 Abschnitt 4;
- d)
- bei Anwendung des „International Accounting Standard 39” (IAS 39), des „International Financial Reporting Standard 9” (IFRS 9) oder ähnlichen nationalen Rechnungslegungsvorschriften den Bestand zum Quartalsende im Hinblick auf Kredite, die mittels einer Verbriefung veräußert und nicht aus der Bilanz ausgebucht worden sind, gemäß Anhang I Teil 5 Abschnitt 5.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.