Artikel 7 VO (EU) 2013/1071

Vorlagefrist

(1) Die NZBen entscheiden, wann und mit welcher Häufigkeit sie die Daten von den Berichtspflichtigen benötigen, um die nachfolgend festgelegten Fristen einhalten zu können, wobei sie gegebenenfalls auch die Voraussetzungen hinsichtlich der Vorlagefrist des Mindestreservesystems der EZB Rechnung tragen müssen, und setzen die Berichtspflichtigen dementsprechend in Kenntnis.

(2) Die monatlichen Statistiken werden von den NZBen bis zum Geschäftsschluss des 15. Arbeitstags nach Ablauf des Monats an die EZB übermittelt, auf den sie sich beziehen.

(3) Die vierteljährlichen Statistiken werden von den NZBen bis zum Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach Ablauf des Quartals an die EZB übermittelt, auf das sie sich beziehen.

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