Artikel 8 VO (EU) 2013/1071

Rechnungslegungsvorschriften für statistische Meldungen

(1) Sofern nichts anderes in dieser Verordnung bestimmt ist, wenden die MFIs für die Meldungen gemäß dieser Verordnung diejenigen Rechnungslegungsvorschriften an, die in der nationalen Umsetzung der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten(1) sowie in den sonstigen geltenden internationalen Standards festgelegt sind.

(2) Verbindlichkeiten aus Einlagen und Kredite werden zu ihrem am Monatsende ausstehenden Nominalwert gemeldet. Abschreibungen und Wertberichtigungen gemäß der betreffenden Rechnungslegungspraxis sind von diesem Betrag ausgeschlossen. Verbindlichkeiten aus Einlagen und Kredite werden nicht gegen andere Aktiva oder Passiva saldiert.

(3) Unbeschadet der in den Mitgliedstaaten geltenden Rechnungslegungspraxis und Saldierungsmöglichkeiten werden sämtliche finanziellen Aktiva und Passiva für statistische Zwecke auf Bruttobasis ausgewiesen.

(4) Die NZBen können die Meldung wertberichtigter Kredite nach Abzug von Rückstellungen sowie die Meldung erworbener Kredite zu dem zum Zeitpunkt des Erwerbs vereinbarten Preis zulassen, wenn alle gebietsansässigen Berichtspflichtigen Meldungen dieser Art vornehmen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1.

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