ANHANG II VO (EU) 2013/1072
VOM TATSÄCHLICHEN KREIS DER BERICHTSPFLICHTIGEN ZU ERFÜLLENDE MINDESTANFORDERUNGEN
Die folgenden Mindestanforderungen werden von den Berichtspflichtigen bei der Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB) eingehalten:
- 1.
-
Mindestanforderungen für die Übermittlung
- a)
- Die Meldungen erfolgen rechtzeitig und innerhalb der von der NZB des Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets, in dem der Berichtspflichtige gebietsansässig ist (nachfolgend „betreffende NZB” ), gesetzten Fristen.
- b)
- Statistische Meldungen werden in der Form und dem Format abgefasst, die den technischen Berichtspflichten der betreffenden NZB entsprechen.
- c)
- Der Berichtspflichtigen benennt der betreffenden NZB einen oder mehrere Ansprechpartner.
- d)
- Die technischen Spezifikationen für die Datenübertragung zur betreffenden NZB werden beachtet.
- 2.
-
Mindestanforderungen für die Exaktheit
- a)
- Die von den Berichtspflichtigen übermittelten statistischen Daten müssen korrekt sein;
- b)
- Die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, die in den gemeldeten Zahlen zum Ausdruck kommenden Entwicklungen zu erläutern.
- c)
- Die statistischen Daten müssen vollständig sein und dürfen keine Lücken in Bezug auf Kontinuität und Struktur aufweisen; bestehende Lücken sollten anerkannt, der betreffenden NZB erläutert und gegebenenfalls so schnell wie möglich geschlossen.
- d)
- Die Berichtspflichtigen halten in ihren Meldungen die von der betreffenden NZB für die technische Übermittlung vorgeschriebenen Dimensionen, Rundungsregeln und die Anzahl der Dezimalstellen ein.
- 3.
-
Mindestanforderungen für die konzeptionelle Erfüllung
- a)
- Die statistischen Daten entsprechen den Definitionen, und Klassifizierungen dieser Verordnung.
- b)
- Bei Abweichungen von diesen Definitionen und Klassifizierungen, überwachen und quantifizieren die Berichtspflichtigen den Unterschied zwischen den angelegten und den in dieser Verordnung enthaltenen Kriterien regelmäßig.
- c)
- Die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, Brüche zwischen den gelieferten Daten und denen vorausgegangener Zeiträume zu erläutern.
- 4.
-
Mindestanforderungen für Korrekturen
Die von der EZB und der betreffenden NZB vorgeschriebenen Korrekturpraktiken und -verfahren müssen befolgt werden. Korrekturen, die nicht in regelmäßigem Turnus erfolgen, müssen erläutert werden.
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