ANHANG II VO (EU) 2013/1072

VOM TATSÄCHLICHEN KREIS DER BERICHTSPFLICHTIGEN ZU ERFÜLLENDE MINDESTANFORDERUNGEN

Die folgenden Mindestanforderungen werden von den Berichtspflichtigen bei der Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB) eingehalten:

1.
Mindestanforderungen für die Übermittlung

a)
Die Meldungen erfolgen rechtzeitig und innerhalb der von der NZB des Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets, in dem der Berichtspflichtige gebietsansässig ist (nachfolgend „betreffende NZB” ), gesetzten Fristen.
b)
Statistische Meldungen werden in der Form und dem Format abgefasst, die den technischen Berichtspflichten der betreffenden NZB entsprechen.
c)
Der Berichtspflichtigen benennt der betreffenden NZB einen oder mehrere Ansprechpartner.
d)
Die technischen Spezifikationen für die Datenübertragung zur betreffenden NZB werden beachtet.

2.
Mindestanforderungen für die Exaktheit

a)
Die von den Berichtspflichtigen übermittelten statistischen Daten müssen korrekt sein;
b)
Die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, die in den gemeldeten Zahlen zum Ausdruck kommenden Entwicklungen zu erläutern.
c)
Die statistischen Daten müssen vollständig sein und dürfen keine Lücken in Bezug auf Kontinuität und Struktur aufweisen; bestehende Lücken sollten anerkannt, der betreffenden NZB erläutert und gegebenenfalls so schnell wie möglich geschlossen.
d)
Die Berichtspflichtigen halten in ihren Meldungen die von der betreffenden NZB für die technische Übermittlung vorgeschriebenen Dimensionen, Rundungsregeln und die Anzahl der Dezimalstellen ein.

3.
Mindestanforderungen für die konzeptionelle Erfüllung

a)
Die statistischen Daten entsprechen den Definitionen, und Klassifizierungen dieser Verordnung.
b)
Bei Abweichungen von diesen Definitionen und Klassifizierungen, überwachen und quantifizieren die Berichtspflichtigen den Unterschied zwischen den angelegten und den in dieser Verordnung enthaltenen Kriterien regelmäßig.
c)
Die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, Brüche zwischen den gelieferten Daten und denen vorausgegangener Zeiträume zu erläutern.

4.
Mindestanforderungen für Korrekturen

Die von der EZB und der betreffenden NZB vorgeschriebenen Korrekturpraktiken und -verfahren müssen befolgt werden. Korrekturen, die nicht in regelmäßigem Turnus erfolgen, müssen erläutert werden.

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