Artikel 6 VO (EU) 2013/1073
Bereinigungen infolge Neubewertung oder Transaktionen
(1) Gemäß den Weisungen der betreffenden NZB melden die Berichtspflichtigen Bereinigungen infolge Neubewertung oder Transaktionen für die auf aggregierter Basis gemeldeten Daten gemäß Anhang I.
(2) Gemäß Anhang I können NZBen entweder Näherungswerte der Wertpapiergeschäfte auf der Basis von Bestandsdaten über einzelne Wertpapiere ableiten oder direkt Daten zu Transaktionen auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen erheben.
(3) Weitere Anforderungen und Leitlinien über die Erstellung der Bereinigungen infolge Neubewertung oder Transaktionen sind in Anhang III festgelegt.
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